- Lieferungen und Leistungen
- Rechtliche Bedingungen
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, nicht für Verbraucher. Allen Lieferungen und Leistungen (nachfolgend vertragliche Leistungen genannt) der NETCOR GmbH (nachfolgend NETCOR genannt) liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen - insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen von Kunden - ist eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von NETCOR erforderlich. Alle Bestellungen und Aufträge gegenüber NETCOR sowie etwaige besondere Zusicherungen von NETCOR bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch NETCOR. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb von NETCOR zum Teil durch automatisierte Datenverarbeitung.
Die Preise verstehen sich - soweit nicht anders angegeben - ab Werk und ohne Verpackung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Kunde hat eine Pauschale für Versand- und Versicherungskosten in angemessener Höhe zu tragen. Diese weist NETCOR auf der Auftragsbestätigung aus. Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind Zahlungen für Lieferungen ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen netto fällig und Vergütungen für Leistungen ohne Abzug sofort nach Abnahme, sofern diese gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, und Rechnungserhalt. NETCOR ist berechtigt, bei Fälligkeit im kaufmännischen Geschäftsverkehr Zinsen nach den Vorschriften der §§ 352, 353 HGB zu berechnen sowie bei Zahlungsverzug mit Entgeltforderungen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz.
Sämtliche Termine und Fristen für vertragliche Leistungen von NETCOR sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf Gründe zurückzuführen, die NETCOR nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Frist entsprechend um den Zeitraum, in dem das Hindernis anhält, gemessen ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis wegfällt. NETCOR ist zu Teillieferungen und Teilleistungen in für den Kunden zumutbarem Umfang berechtigt, die Zahlungsfristen in Ziffer 2 gelten entsprechend. Sofern der Kunde einen Lieferauftrag mit Zustimmung von NETCOR storniert, steht NETCOR ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von 15 % des sich aus der NETCOR-Euro-Preisliste ergebenden Grundpreises für das betreffende Produkt zu. Dem Kunden wird gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Der Kunde hat NETCOR zu den vereinbarten Kundendienstterminen freien Zugang zu den Geräten und ungehinderten Zugriff auf die zugehörigen Diagnose-, Anwendungsprogramme, Dokumentationen, etc. zu gewähren. Verzögert sich die vertragliche Leistung von NETCOR durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, muss dieser den NETCOR daraus entstandenen Schaden tragen.
(1)NETCOR behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten vor, bis sämtliche
Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind, insbesondere der
Saldoausgleich herbeigeführt wurde.
(2)Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für NETCOR als Hersteller
im Sinne des § 950 BGB. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit fremder
Ware durch den Kunden erwirbt NETCOR Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der ursprünglichen Vorbehaltsware zu der anderen verarbeiteten
Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen, so hat der Kunde NETCOR Miteigentum zu übertragen.
(3)Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
weiter zu veräußern. Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt dieser bereits hiermit an NETCOR ab, und zwar in Höhe des
Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung. Die Abtretung
gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch
nach der Abtretung ermächtigt. Er hat die Forderung unverzüglich an NETCOR
abzuführen. Die Befugnis von NETCOR die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
davon unberührt. NETCOR wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Der Kunde tritt weiterhin die aus einer Weitervermietung der Vorbehaltsware
ihm zustehenden Forderungen sicherungshalber in Höhe des Rechnungsendbetrages
der Forderung an NETCOR ab. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(5)Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind
unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das
Eigentum von NETCOR hinzuweisen und NETCOR unverzüglich zu benachrichtigen.
(6)NETCOR wird die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freigeben,
wenn ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Soweit vereinbart wurde, dass bestimmte Produkte beim Kunden aufgestellt und in betriebsbereiten Zustand versetzt werden, gelten diese als betriebsbereit, wenn im Rahmen einer Funktionsprüfung zu diesem Zweck von NETCOR oder vom Produkthersteller entwickelte Testprogramme und -verfahren keine vertragswesentlichen Fehler feststellen und NETCOR dem Kunden die Betriebsbereitschaft mitteilt. Im Übrigen führt NETCOR die Funktionsprüfung im eigenen Hause nur mit eigenen Produkten durch. Bei allen anderen Produkten, soweit NETCOR bei diesen als Wiederverkäufer auftritt, erfolgt die Funktionsprüfung im Rahmen der Endkontrolle im jeweiligen Herstellerwerk. Im Rahmen von Kundendienstleistungen ist NETCOR beauftragt, alle für das einwandfreie Funktionieren der Geräte bzw. deren Spezifikationen notwendigen Instandhaltungsarbeiten durchzuführen. NETCOR behält sich vor, im Rahmen von abgeschlossenen Kundendienstvereinbarungen mit dem Kunden, eigenständige Kundendienstvereinbarungen mit dem Hersteller der Produkte abzuschließen, die dann im Auftrag von NETCOR die vertraglichen Kundendienstvereinbarungen erfüllen. Funktionsverbesserungen an den Geräten dürfen jederzeit von NETCOR oder vom Produkthersteller durchgeführt werden; diese werden nicht berechnet. Einige Produkte können ausgesuchte und sorgfältig überholte Teile enthalten, die in ihrer Leistung neuen Teilen entsprechen. Die Auswahl der Softwareprogramme und die Beratung hinsichtlich der vom Kunden beabsichtigten Anwendungen sowie Einweisungen, Schulungen und sonstige technische Unterstützung des Kunden sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Sie können Gegenstand eines gesonderten Vertrages sein. NETCOR versichert die Produkte gegen etwaige Transportschäden. Der Kunde ist berechtigt, NETCOR Transportverpackungsmaterial an jeder NETCOR-Geschäftsstelle zurückzugeben. Das Verpackungsmaterial muss sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungsmaterialien sortiert sein. Andernfalls ist NETCOR berechtigt, vom Kunden die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
(1) Für Mängel an gelieferten Waren leistet NETCOR zunächst nach Wahl von
NETCOR Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung
fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) sowie Schadenersatz verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde Schadenersatz, gilt die Bestimmung der Ziffer 7.
(2) Erwirbt der Kunde von NETCOR Waren, die NETCOR nicht hergestellt hat, hat
sich der Kunde wegen der Nachbesserung zunächst an den Hersteller zu wenden.
NETCOR tritt insoweit bestehende Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller
an den Kunden ab. Nachbesserungsansprüche gegen NETCOR hat der Kunde
nur, wenn der Hersteller nicht innerhalb angemessener Frist nachbessert.
(3) Der Kunde muss gelieferte Waren unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen
untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von
einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich bei NETCOR anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte
Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich
anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für
den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(4) Bei Werkmängeln leistet NETCOR Nacherfüllung nach Wahl von NETCOR entweder
durch Mangelbeseitigung oder Neuherstellung. Im Fall des Rücktritts vom
Vertrag schuldet der Kunde für die Zeit bis zum erfolgten Rücktritt eine angemessene
Nutzungsgebühr. Im Übrigen finden hinsichtlich der Rechte des Kunden bei
Werkmängeln die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften Anwendung. Wählt
der Kunde Schadenersatz, gilt die Bestimmung der Ziffer 7. Der Kunde hat keinen
Anspruch auf Gewährleistung, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte eine
Veränderung des Werks vorgenommen hat, es sei denn, der Kunde weist nach,
dass die vorgenommene Änderung den Untersuchungs- und Bearbeitungsaufwand
von NETCOR nicht wesentlich erschwert und der Mangel dem Werk bereits
bei Abnahme anhaftete.
(5) Gewährleistungsansprüche gegenüber NETCOR verjähren - soweit nicht
abweichend vereinbart - wegen Mängeln an gelieferten Waren in zwölf Monaten
ab Ablieferung, wegen Werkmängeln in zwölf Monaten ab Ablieferung.
(1) NETCOR haftet im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von NETCOR oder
eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet
NETCOR nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Personenschäden oder
wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch
für die Verletzung wesentlicher Pflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden
durch einen Liefer- oder Leistungsgegenstand von NETCOR an Rechtsgütern des
Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ausgeschlossen. Die Regelungen
der Sätze 3 und 4 dieses Abs. 1 gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Personenschäden gehaftet wird.
(2) Die Regelung des vorstehenden Abs. 1 erstreckt sich auf Schadenersatz neben
der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich
jedoch nach Abs. 3, die Haftung für Unmöglichkeit nach Abs. 4.
(3) Bei Verzögerung der vertraglichen Leistung haftet NETCOR im Fall von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit von NETCOR oder eines Erfüllungsgehilfen nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen wird die Haftung von NETCOR für
den Schadenersatz neben der Leistung sowie denjenigen statt der Leistung auf
10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden
sind – auch nach Ablauf einer NETCOR gegenüber etwa gesetzten Frist zur
Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung
wegen Personenschäden.
(4) Soweit die vertragliche Leistung unmöglich ist, kann der Kunde Schadenersatz
nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Der Anspruch des Kunden auf
Schadenersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
ist jedoch auf 15 % des Wertes desjenigen Teils der vertraglichen
Leistung begrenzt, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann.
Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind
ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder wegen Personenschäden gehaftet wird. Das
Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
NETCOR wird den Kunden bei der Verletzung von deutschen gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten wegen des Gebrauchs eines NETCOR Produktes von Ansprüchen des Schutzrechtinhabers freistellen. NETCOR wird darüber hinaus grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Produktes verschaffen. Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, wird NETCOR nach eigener Wahl das Produkt entweder derart ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den an NETCOR entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter des Produktes berücksichtigenden Betrages erstatten. Die vorgenannten Verpflichtungen von NETCOR bestehen nur, falls der Kunde NETCOR unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet, NETCOR alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, dass ein von NETCOR geliefertes Produkt geändert, in einer nicht in NETCOR-Publikationen beschriebenen Weise verwendet oder mit nicht von NETCOR gelieferten Produkten eingesetzt wird. Diese Regelung enthält, vorbehaltlich von Ziffer 7, sämtliche Verpflichtungen von NETCOR bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten.
An Software von NETCOR und Fremdsoftware (Software, die von einem NETCOR unabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen sowie deren Ergänzungen und sonstigen Unterlagen wird dem Kunden sofern nicht anders vereinbart, ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht, zum internen Gebrauch auf der Anzahl Computersysteme eingeräumt, die durch die Lizenz abgedeckt werden. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen, bleiben bei NETCOR bzw. dem Software-Lieferanten. Bei Fremdsoftware gelten darüber hinaus die Lizenzbedingungen des Software-Lieferanten als vorgreiflich vereinbart. Diese können auf Anfrage jederzeit bei NETCOR auch in schriftlicher Form erhalten werden. Der Kunde kann die Funktionsfähigkeit der Software beobachten, untersuchen oder testen, um die der Software zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software geschieht, zu denen er vertraglich berechtigt ist; Ziffer 9 Satz 1 gilt entsprechend. Der Kunde darf die Software ohne schriftliche Zustimmung von NETCOR weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen, von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln oder verschlüsselte Software jeglicher Art entschlüsseln. Dies gilt nicht, wenn derartige Handlungen unerlässlich sind, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten und wenn diese Informationen dem Kunden nicht ohne weiteres zugänglich sind. Diese Handlungen müssen auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind, beschränkt sein; die daraus gewonnenen Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden (vgl. § 69e UrhG). Für die Mitteilung der Informationen kann NETCOR eine angemessene Vergütung verlangen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Software und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NETCOR Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, zur Datensicherung und zur Fehlersuche angefertigt werden; Ziffer 9 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nicht anders vereinbart, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt. NETCOR kann das Nutzungsrecht widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Des Weiteren gilt Ziffer 4. Bei Verstößen gegen diesen Widerruf hat NETCOR Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Der Kunde hat für den Fall des (Re-)Exports der Produkte die entsprechenden deutschen und US-amerikanischen Bestimmungen zu beachten und seine Kunden darauf hinzuweisen, dass im Falle des (Re-)Exports deutsche und US-amerikanische Ausfuhr- bzw. Einfuhrbestimmungen gelten.
Der Kunde darf die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von NETCOR übertragen. Gegen Ansprüche von NETCOR kann er nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten, rechtskräftig oder mit der Forderung von NETCOR synallagmatisch verknüpft ist.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig. Gerichtsstand für alle vertraglichen Ansprüche zwischen dem Kunden und NETCOR ist Tostedt, sofern der Kunde Kaufmann ist. NETCOR ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-)Sitz oder Aufenthaltsort des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen. Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechts.
Stand: September 2016